S a t z u n g
des Regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken
vom 20.09.2008

Auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27.12.2004 (GVBl S. 521) erlässt der Regionale Planungsverband in der Region 8 folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtsnatur, Name und Sitz des Verbandes
§ 2 Mitglieder des Verbandes, Bezeichnungen
§ 3 Aufgaben des Verbandes

II. Abschnitt: Verfassung und Verwaltung

§ 4 Organe des Verbandes
§ 5 Verbandsversammlung
§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 8 Beschlüsse und Wahlen
§ 9 Planungsausschuss
§ 10 Aufgaben des Planungsausschusses
§ 11 Sitzungen des Planungsausschusses
§ 12 Verbandsvorsitzender
§ 13 Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
§ 14 Rechtsstellung und Entschädigung

III. Abschnitt: Verbandswirtschaft

§ 15 Anzuwendende Vorschriften
§ 16 Deckung des Finanzbedarfes
§ 17 Kassenverwaltung
§ 18 Örtliche und Überörtliche Prüfung

IV. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 19 Aufsicht
§ 20 Öffentliche Bekanntmachung
§ 21 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten


I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1
Rechtsnatur, Name und Sitz des Verbandes

  1. Für die Region 8 besteht ein Regionaler Planungsverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Der Verband führt den Namen 'Westmittelfranken'.
  3. Er hat seinen Sitz in Ansbach. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden beim Landkreis Ansbach geführt.

§ 2
Mitglieder des Verbandes, Bezeichnungen

  1. Mitglieder des Verbandes sind alle Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, sowie die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört.
  2. Das Gebiet der Region bestimmt sich nach A I 5.1 i.V.m. Anhang 1 des Landes- entwicklungsprogrammes Bayern in der jeweils gültingen Fassung.
  3. Die in der Satzung verwendeten Status-, Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 3
Aufgaben des Verbandes

  1. Der Verband ist Träger der Regionalplanung in seinem Verbandsbereich.
  2. Er hat insbesondere die Aufgabe 1. den Regionalplan sowie bei Bedarf dessen Fortschreibungen auszuarbeiten und zu beschließen und dabei die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung abzustimmen; 2. an der Ausarbeitung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung durch Staatsbehörden mitzuwirken; 3. Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren abzugeben, an denen der Regionale Planungsverband beteiligt ist; 4. nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 1 BayLplG darauf hinzuwirken, dass die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; 5. nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 BayLplG bei Konflikten zwischen Verbandsmitgliedern, die die Regionalplanung betreffen, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Falls dies in Anspruch genommen werden soll, wendet sich grundsätzlich mindestens ein betroffenes Mitglied an den Verbandsvorsitzenden, der über das weitere Vorgehen entscheidet.
  3. Der Verband hat dabei die vom Staat gesetzten Planungsziele zu beachten. Er hat die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen.
  4. Der Regionalplan ist mit den Regionalplänen benachbarter Regionen abzustimmen. Im übrigen sind die Interessen benachbarter Gebiete sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen außerhalb der Region im Regionalplan angemessen zu berücksichtigen.
  5. Der Verband bedient sich zur Ausarbeitung des Regionalplans und dessen Fortschreibungen sowie zur Erstellung der Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der zuständigen Höheren Landesplanungsbehörde, die hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der für die Region zuständige Sachbearbeiter wird in dieser Satzung als Regionsbeauftragter bezeichnet.

II. Abschnitt: Verfassung und Verwaltung

§ 4
Organe des Verbandes

Die Organe des Regionalen Planungsverbandes sind:

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Planungsausschuss
  3. der Verbandsvorsitzende

§ 5
Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat.
  2. Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister, eine kreisfreie Stadt und eine Große Kreisstadt durch den Oberbürgermeister und ein Landkreis durch den Landrat vertreten; im Falle der Verhinderung treten an ihre Stelle ihre Stellvertreter. Die Beschlussorgane der Verbandsmitglieder können mit Zustimmung der in Satz 1 genannten Personen auch andere Personen als Verbandsräte bestellen. Diese müssen nicht Mitglieder der Beschlussorgane sein. Für jeden nach Satz 2 bestellten Verbandsrat wird vom jeweiligen Verbandsmitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter bestellt.
  3. Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die übrigen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden, sofern sie Mitglieder der Beschlussorgane sind, für die Dauer der Wahlzeit der Beschlussorgane, andernfalls für sechs Jahre bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Verbandsräte und Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur Bestellung bzw. bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus. § 12 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Tätigkeit als Verbandsrat oder als Stellvertreter endet vorzeitig durch:
  4. 1. Verlust der Wählbarkeit
    2. Rücktritt aus wichtigem Grund
    3. Abberufung der nach Abs. 2 Satz 2 bestellten Verbandsräte bzw. deren Stellvertreter aus wichtigem Grund durch das Verbandsmitglied
    4. Erlöschen der Mitgliedschaft der entsendenden Gebietskörperschaft
  5. Die wählbaren Bürger der Gemeinden und Landkreise, die Verbandsmitglieder sind, können die Übernahme oder die weitere Ausübung des Amtes eines Verbandsrates nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amtes verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gebietskörperschaft, die den Verbandsrat bestellt.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl des Verbandsvorsitzenden, und seiner Stellvertreter
  2. die Beschlussfassung über die Verbandssatzung (einschließlich Entschädigungssatzung und Geschäftsordnung)
  3. die Beschlussfassung über Gesamtfortschreibungen des Regionalplans

§ 7
Sitzungen der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf einzuberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Mitglieder, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Stimmen des Verbandes vertreten, es unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragen. Sie soll einberufen werden, wenn der Regionsbeauftragte es unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt.
  2. Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und Tagungsort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf drei Tage abkürzen.
  3. Zu den Sitzungen werden die Oberste und Höhere Landesplanungsbehörde sowie der bei der Höheren Landesplanungsbehörde bestellte Regionsbeauftragte eingeladen.
  4. Die Sitzungen werden durch den Verbandsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung einen seiner Stellvertreter geleitet. Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden im Verhinderungsfall in ihrer Reihenfolge. Sind sowohl der Vorsitzende wie auch die Stellvertreter verhindert, leitet der an Lebensjahren älteste Verbandsrat die Sitzung.
  5. Über die Sitzungen der Verbandsversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Verbandsorsitzenden und dem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Zeitpunkt und Ort der Sitzung der Verbandsversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am fünften Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
  7. Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
  8. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

§ 8
Beschlüsse und Wahlen

  1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder durch stimmberechtigte Verbandsräte vertreten ist. Über Beratungsgegenstände, die nicht in der Einladung angegeben wurden, darf nur Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte oder ihre Stellvertreter erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.
  2. Mitglieder der Verbandsversammlung können an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person mit Ausnahme des entsendenden Verbandsmitgliedes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der Verbandsversammlung in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Absatz 2 gilt nicht für Wahlen.
  3. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen, entscheidet die Verbandsversammlung ohne Mitwirkung des Beteiligten.
  4. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
  5. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der die Mehrheit der Stimmen vertretenden Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
  6. Stimmberechtigt sind nur die Verbandsräte oder deren Stellvertreter.
  7. Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsrat für je angefangene 1 000 Einwohner eine Stimme erhält. Dabei ist der zum Jahresschluss ungerader Jahre fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung nach der amtlichen Statistik) mit Wirkung zum 01. Juli des folgenden Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen. Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet; die Einwohner kreisfreier Städte und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen.
  8. Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei zusätzlich die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat oder Stellvertreter darf sich der Stimme enthalten. Es wird offen abgestimmt. Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Be- schlusses der Verbandsversammlung nicht.
  9. Für Wahlen gelten die Absätze 1, 5, 6, 7 und 8 Satz 1 entsprechend. Es wird geheim gewählt; wenn für die Person des Verbandsvorsitzenden oder eines Stellvertreters des Verbandsvorsitzenden jeweils nur ein Vorschlag vorliegt und kein anwesender Verbandsrat widerspricht, kann deren Bestellung durch Beschluss in offener Abstimmung erfolgen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der anwesenden Verbandsräte auf sich vereinigt. Kommt auch hier keine Mehrheit zustande, entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.

 

§ 9
Planungsausschuss

  1. Der Planungsausschuss setzt sich aus dem Verbandsvorsitzenden sowie aus insgesamt 24 Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Städte und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. Die Mitglieder des Planungsausschusses müssen nicht Verbandsräte sein.
  2. Die Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die von den kreisangehörigen Gemeinden entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertreter für die Dauer der Wahlzeit der Beschlussorgane der Verbandsmitglieder bestellt. Dies gilt entsprechend für die Vertreter der kreisfreien Städte und der Landkreise. Bei der Sitzverteilung innerhalb der drei Gruppen sollen die Teilräume der Region (Landkreise, kreisfreie Städte) jeweils entsprechend ihrer Einwohnerzahl berücksichtigt werden.
  3. Für jedes Mitglied des Planungsausschusses ist ein erster und ein weiterer Stellvertreter zu bestellen. Absatz 2 gilt entsprechend. Ist der Verbandsvorsitzende zugleich zum Mitglied des Planungsausschusses bestellt, so vertritt ihn während der Dauer seines Amtes als Verbandsvorsitzender im Ausschuss sein Stellvertreter.
  4. Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Planungsausschusses oder eines Stellvertreters im Planungsausschuss endet vorzeitig durch:
    1. Rücktritt aus wichtigem Grund
    2. Abberufung aus wichtigem Grund
    3. Verlust des Amtes als Verbandsrat in der Verbandsversammlung
    Die Abberufung erfolgt durch das für die Bestellung nach Abs. 2 zuständige Gremium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  5. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied oder einen vorzeitig ausscheidenden Stellvertreter im Planungsausschuss wird für den Rest der Amtszeit gemäß Abs. 2 ein Nachfolger bestellt.
  6. § 5 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 gelten für die Mitglieder des Planungsausschusses entsprechend. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das für die Bestellung nach Abs. 2 zuständige Gremium.

 

§ 10
Aufgaben des Planungsausschusses

(1) Der Planungsausschuss ist zuständig für die Beschlussfassung über:

  1. die Verfahrensschritte zur Ausarbeitung des Regionalplans;
  2. Teilfortschreibungen des Regionalplans;
  3. Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren, an denen der Planungsverband beteiligt wird;
  4. Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KommZG:
    a) Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzung und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung
    b) Beschlussfassung über den Finanzplan
    c) Festlegung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung
  5. Zusammenarbeit mit den benachbarten Trägern der Regionalplanung.


(2) Der Planungsausschuss erledigt außerdem die sonstigen Aufgaben des Verbandes, soweit nicht nach dieser Satzung die Verbandsversammlung oder der Vorsitzende zuständig ist.



§ 11
Sitzungen des Planungsausschusses

  1. Der Planungsausschuss ist nach Bedarf einzuberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt. Der Planungsausschuss soll einberufen werden, wenn der Regionsbeauftragte dies unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt.
  2. Der Planungsausschuss wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Mitgliedern des Planungsausschusses spätestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf drei Tage abkürzen.
  3. Zu den Sitzungen des Planungsausschusses werden die Oberste und die Höhere Landesplanungsbehörde sowie der bei der Höheren Landesplanungsbehörde bestellte Regionsbeauftragte eingeladen.
  4. Die Sitzungen werden durch den Verbandsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter geleitet. Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden im Verhinderungsfall in ihrer Reihenfolge. Sind sowohl der Vorsitzende wie auch die Stellvertreter verhindert, leitet der an Lebensjahren älteste Verbandsrat die Sitzung.
  5. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Planungsausschusses ordnungsgemäß geladen sind und außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Über Beratungsgegenstände, die nicht in der Einladung angegeben wurden, darf nur Beschluss gefasst werden, wenn alle Ausschussmitglieder oder deren Stellvertreter erschienen und mit der Beschlussfassung einverstanden sind. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. Es wird offen abgestimmt.
  7. Die Vorschriften über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (§ 8 Abs. 2 bis 4), die Öffentlichkeit der Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 7 Abs. 6 bis 8) und die Niederschrift (§ 7 Abs. 5) gelten für den Planungsausschuss entsprechend.



§ 12
Verbandsvorsitzender

  1. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden gem. § 6 Nr. 1 von der Verbandsversammlung nach Maßgabe von § 8 aus ihrer Mitte gewählt.
  2. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden auf die Dauer von bis zu 6 Jahren, falls sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes sind, höchstens bis zum Ablauf dieses Amtes, gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter weiter aus.
  3. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen selbst, einem Angehörigen oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person, mit Ausnahme des Regionalen Planungsverbandes, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil verschaffen würden. Angehörige sind alle, zu deren Gunsten dem Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertretern wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Gesetzliche Vorschriften, nach denen sie von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.



§ 13
Aufgaben des Verbandsvorsitzenden

  1. Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Planungsausschuss und bereitet die Sitzungen vor.
  2. Er vollzieht die Beschlüsse des Planungsausschusses und der Verbandsversammlung.
  3. Er erledigt die laufenden Angelegenheiten, die für den Regionalen Planungsverband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
  4. Er vertritt den Planungsverband nach außen.
  5. Durch Beschluss des Planungsausschusses können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 KommZG weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
  6. Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern sowie mit deren Zustimmung dem Geschäftsführer des Regionalen Planungsverbandes übertragen. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten kann der Verbandsvorsitzende den Geschäftsführer des Regionalen Planungsverbandes sowie mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds dessen Dienstkräfte betrauen.


§ 14
Rechtsstellung und Entschädigung

  1. Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses werden für die Teilnahme an Sitzungen und sonstige mit ihrem Amt unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten nach Maßgabe der Entschädigungssatzung des Regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken entschädigt.



III. Abschnitt: Verbandswirtschaft

§ 15
Anzuwendende Vorschriften

Soweit nicht das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) oder diese Satzung etwas anderes bestimmen, gelten für die Verbandswirtschaft die Bestimmungen für Landkreise entsprechend.

§ 16
Deckung des Finanzbedarfs

  1. Die Kostenerstattung des Freistaates Bayern an den den Regionalen Planungsverband richtet sich nach Art. 9 BayLplG in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Soweit der Finanzbedarf des Verbandes durch staatliche Zuweisungen nicht gedeckt ist, erhebt der Verband von seinen Mitgliedern eine Umlage.
  3. Die Umlage wird nach der Stimmenzahl in der Verbandsversammlung (§ 7 Abs. 7) bemessen.

§ 17
Kassenverwaltung

Die Kassengeschäfte des Regionalen Planungsverbandes werden vom Landkreis Ansbach geführt.

§ 18
Örtliche und Überörtliche Prüfung

  1. Für die örtliche Rechnungsprüfung gilt Art. 89 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 sowie Abs. 4 der Landkreisordnung.
  2. Für die überörtliche Prüfung gilt Art. 91 der Landkreisordnung.

 


IV. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 19
Aufsicht

Der Regionale Planungsverband unterliegt der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken als Höhere Landesplanungsbehörde.

§ 20
Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Planungsverbandes erfolgen im Mittelfränkischen Amtsblatt.

§ 21
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Soweit diese Satzung oder das Bayer. Landesplanungsgesetz keine Regelung trifft, sind auf den Regionalen Planungsverband die für Zweckverbände allgemein geltenden Vorschriften nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 BayLplG anzuwenden.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken vom 25.11.2003 außer Kraft.


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