Bescheid über die Verbindlicherklärung

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Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen

5452-421-48675 | München, 14.10.1987

Verbindlicherklärung des Regionalplans der Region Westmittelfranken (8)

Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlässt im Einvernehmen mit den übrigen Staatsministerien aufgrund von Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes – BayLplG – (BayRS 230-1-U) folgenden

Bescheid
I.

1. Der vom Regionalen Planungsverband Westmittelfranken am 06.05.1986 beschlossene Regionalplan der Region Westmittelfranken (8) wird mit den in Nr. 2 aufgeführten Ausnahmen und nach Maßgabe der in Nr. 3 festge- legten Fassung für verbindlich erklärt.

Die Verbindlichkeit umfasst die Ziele in beschreibender Form sowie die in den Karten 'Raumstruktur', 'Siedlung und Versorgung' und 'Landschaft und Erholung' in zeichnerischer Form dargestellten Ziele.

2. Von der Verbindlicherklärung ausgenommen werden die im folgenden auf- geführten Ziele und Zielteile:

2.1 Das Ziel A IV 1.11:
'Entwicklungsachse Bad Windsheim – Sugenheim – Scheinfeld – Burghaslach – Regionsgrenze (R4)' sowie in Ziel A IV 1.13 der Zielteil:
'- Bruckberg - Münchzell (Markt Dietenhofen)'
gemäß ihrer zeichnerisch verbindlichen Darstellung in Karte 1 'Raum- struktur'.

2.2 Das Ziel A IV 2.3.11:
'Entwicklungsachse Bad Windsheim – Sugenheim – Scheinfeld – Burghaslach – Regionsgrenze (R4)
- Die Bandinfrastruktur, insbesondere die straßenmäßige Verbindung und im Bereich der Energieversorgung, soll ausgebaut werden.
- Die Abwasserreinigung soll punktuell verbessert werden.
- Der öffentliche Personennahverkehr soll in Teilbereichen der Achse verbessert werden.'

2.3 In Ziel A IV 2.3.13 der Zielteil:
'- Bruckberg - Münchzell (Markt Dietenhofen)'

2.4 Das Ziel B II 1.2:
'Eine über die organische Entwicklung einer Gemeinde hinausgehende Siedlungstätigkeit soll insbesondere zur Stärkung der zentralen Orte und Entwicklungsachsen beitragen.'

2.5 In Ziel B II 4.2. Abs. 2:
'Die in Burgbernheim, Dietenhofen, Heilsbronn, Leutershausen, Lichtenau, Merkendorf, Ornbau, Pappenheim, Schillingsfürst, Uffenheim, Windsbach und Wolframs-Eschenbach begonnenen vorbereitenden Untersuchungen nach § 4 StBauFG sollen zügig zum Abschluss gebracht werden. Mit den vorbereitenden Untersuchungen soll in Scheinfeld begonnen werden.'

2.6 Das Ziel B VI 2.3:
'Der Vollausbau des Gymnasiums in Feuchtwangen soll angestrebt werden. Die Errichtung der Kollegstufe für den Gymnasialzweig der kooperativ ge- führten Gesamtschule Treuchtlingen soll angestrebt werden.'

2.7 In Ziel B VI 3 Abs. 1:
'Das Landwirtschaftliche Bildungszentrum an den Landwirtschaftlichen Lehr- anstalten in Triesdorf soll ausgebaut werden.'

2.8 In Ziel B VI 4.2 der Zielteil:
'und ausgebaut'

2.9 In Ziel B VI 5.4 Abs. 1:
'Auf den Neubau von Jugendherbergen im möglichen Oberzentrum Ans- bach und im Bereich des Neuen Fränkischen Seenlandes soll hingewirkt werden.'

2.10 Das Ziel B VI 5.5:
'Auf die Errichtung eines Tagungshauses mit Übernachtungsmöglichkeit soll im Mittelbereich Gunzenhausen hingewirkt werden.'

2.11 In den Zielen B VII 1.4 und B VII 2.2 Abs. 1 der Zielteil:
'in den Gemeinden mit über die organische Entwicklung hinausgehender Siedlungstätigkeit'

2.12 Das Ziel B VIII 2.4:
'Pflegeheim für Körperbehinderte Im möglichen Oberzentrum Ansbach soll die Errichtung eines Pflege- heimes für Körperbehinderte angestrebt werden.'

2.13 Das Ziel B VIII 3.1:
'Krankenhaus der zweiten Versorgungsstufe Die Versorgung der Bevölkerung soll durch die erforderliche Erweite- rung des Stadt- und Kreiskrankenhauses Ansbach um Einrichtungen der Pädiatrie und der Strahlenbehandlung verbessert werden.'

2.14 In Ziel B VIII 3.2 die Zielteile:
'oder Neubau-(maßnahmen)', das 1. Tiret: 'des Krankenhauses des Diakoniewerkes Neuendettelsau', das 2. Tiret: 'des Kreiskranken- hauses Dinkelsbühl'.

2.15 In Ziel B VIII 3.3 der Zielteil:
'erhalten und'

2.16 In Ziel B VIII 3.4 Satz 2:
'Auf den Erhalt der Rangau-Fachklinik Ansbach in Strüth soll hinge- wirkt werden.'

2.17 Das Ziel B VIII 3.5:
'Sonstiges Krankenhaus Das Kreiskrankenhaus Wassertrüdingen soll in seinem Bestand ge- sichert werden.'

2.18 Das Ziel B IX 3:
'Radwegebau Ein verstärkter Ausbau des innerstädtischen Radwegenetzes, insbe- sondere im möglichen Oberzentrum Ansbach und den Mittelzentren soll angestrebt werden.'

3. Die nachstehend aufgeführten Ziele werden in jeweils folgender Fassung für verbindlich erklärt:

3.1 In Ziel A VI 2
wird für die Gemeinde Ornbau (Landkreis Ansbach) die regionalplanerische Funktion 'V' (kleinräumliche Versorgungsfunktion) in die Funktion 'WS' (Funktion im Bereich der Wohnsiedlungstätigkeit) geändert.

3.2 Das Ziel B IV 2.5.2 i.d.F.:
'In der Region Westmittelfranken sollen Flächen für Einzelhandelsgroß- projekte in der Regel nur noch in zentralen Orten höherer Stufe (ab Unterzentrum) ausgewiesen werden, wenn durch den in der Bauleit- planung vorgesehenen Nutzungsumfang die Funktionsfähigkeit der zen- tralen Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht wesentlich beeinträchtigt werden, der Nutzungsumfang in ange- messenem Verhältnis zur Größe des jeweiligen Verflechtungsbereiches steht und die Flächen städtebaulich und verkehrsmäßig integriert werden können.'

3.3 Das Ziel B IX 1.5 i.d.F.:
'Auf allen DB-Schienennahverkehrsstrecken soll der Verkehr weiterge- führt werden, hinsichtlich des Personennahverkehrs nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Deutschen Bundes- bahn über die zukünftige Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) vom 26.03.1986. Auf eine Verbesserung der Bedienungsstan- dards soll hingewirkt werden.'

4. Die Verbindlicherklärung wird mit folgenden Auflagen verbunden:

4.1 Der Regionalplan ist entsprechend den Nrn. 2 und 3 dieses Bescheids für die Auslegung zu überarbeiten. Die von der Verbindlicherklärung ausgenommenen Ziele und Zielteile sind zu streichen oder als nicht ver- bindlich zu kennzeichnen.'

4.2 Die Begründung einschließlich der zeichnerisch erläuternden Darstellungen und die in Karten dargestellten bestehenden Nutzungen und Festsetzungen sind entsprechend anzupassen.

4.3 In den Ausführungen der Begründung zu Ziel A IV 2.3.1 ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Personenverkehr auf der Nebenbahnstrecke Neustadt a.d.Aisch - Uehlfeld bereits seit 1976 eingestellt ist, so dass sich die Zielaussage nach Verbesserung des ÖPNV – vor allem auf der Schiene – nur auf die Bahnnebenstrecke Steinach bei Rothenburg o.d.Tauber – Neustadt a.d.Aisch beziehen kann.

4.4 In Kapitel A V sind in der Begründung zu streichen bei
- Ziel A V 2.1.1 im letzten Tiret die Wörter 'sowie des Stadt- und Kreiskrankenhauses' (Ansbach) - Ziel A V 2.2.1 im letzten Tiret die Wörter 'Dinkelsbühl' und 'Weißenburg i.Bay.'
- Ziel A V 2.4.1 in Abs. 3 die an den Standorten Neuendettelsau, Wassertrüdingen, Uffenheim und Treuchtlingen aufgeführten Krankenhäuser
- Ziel A V 2.5.2.1 im letzten Tiret bei Schillingsfürst der Klammerzusatz 'Kreiskrankenhaus der Ergänzungsversorgung'.

4.5 Die Zielüberschrift von B VI 7.2.2 ist zu ergänzen durch die Wörter 'Staatliche Zweigmuseen'. Im Zielinhalt sind die beiden Staatlichen Zweig- museen 'Vorgeschichtsmuseum in Bad Windsheim' und 'Römermuseum in Weißenburg i.Bay.' gesondert darzustellen.

Das Heimatmuseum im Ochsenhof in Bad Windsheim, das Heimatmuseum in Feuchtwangen und das Heimatmuseum in Weißenburg i.Bay. sind von der Zielziffer 7.2.2 in die Zielziffer 7.2.3 zu übernehmen.

4.6 Abs. 1 der Begründung zu Ziel B VII 2.1 ist mit der Zielaussage in Über- einstimmung zu bringen. In der Begründungskarte 6 ist die kartografische Darstellung der 'Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung' mit der in Ziel B VII 2.1 bestimmten Abgrenzung in Übereinstimmung zu bringen.

4.7 In Ziel B VIII 2.2 sind die Wörter 'stationäre Einrichtungen' durch das Wort 'Wohneinrichtungen' zu ersetzen.

4.8 In der Begründung zu B VIII 3.2 ist bezüglich des Kreiskrankenhauses Neustadt a.d.Aisch die Aussage 'Verbesserungsmaßnahmen im Funktions- bereich' durch die Aussage 'Verbesserung im Pflegebereich zu ersetzen.

4.9 Die Begründung zu Ziel B VIII 3.3 ist dahingehend zu ergänzen, dass der in der Zielaussage enthaltene 'funktionsgerechte Ausbau' der genannten Kran- kenhäuser, sowohl hinsichtlich Bettenzahl wie Fachrichtungen im Rahmen von Ausbaumaßnahmen in Anpassung an den tatsächlichen Bedarf in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan erfolgt.

In Abs. 1 Satz 2 ist die Formulierung 'mit modernster Ausstattung' durch den Zusatz 'entsprechend ihrer Versorgungsstufe' zu ergänzen.

In Abs. 2 sind die Wörter 'werden Maßnahmen zur Strukturverbesserung notwendig' zu streichen und durch die Aussage 'ist eine Umstrukturierung auf die Fachrichtung Innere Medizin vorgesehen' zu ersetzen.

In Abs. 3 sind die Wörter 'zu erhalten und' zu streichen und nach dem Wort 'funktionsgerecht' zu ergänzen' (ohne Erhöhung der Bettenzahl)'.

4.10 Die Begründungen zu den Zielen B IX 2.1 und 2.1.2 sowie ihre erläuternde Darstellung in Karte 2 'Siedlung und Versorgung' sind an den aktuellen Stand des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 1986 anzupassen.

4.11 Die Begründung des Ziels B IX 2.2 sowie die erläuternde Darstellung in Karte 2 'Siedlung und Versorgung' sind an den Inhalt des Ausbauplans für die Staatsstraßen, Stand August 1985, anzupassen.'

 

Gründe:
I.

1. Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen ist als oberste Landesplanungsbehörde gem. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayLplG für die Verbindlicherklärung zuständig. Die übrigen Staatsministerien haben ihr Einvernehmen erklärt.

2. Gem. Art. 4 Abs. 1 BayLplG enthält der Regionalplan Ziele der Raum- ordnung und Landesplanung in beschreibender und zeichnerischer Form. Ziele in zeichnerischer Form sind nur die Darstellungen in den in Nr. 1 Abs. 2 des Bescheids genannten Karten und nur insoweit als die Legende auf 'zeichnerisch verbindliche Darstellungen' verweist.

Der Regionalplan enthält fachliche Planungen nur insoweit, als der Regionale Planungsverband sie in Ziele der Raumordnung und Landesplanung umge- setzt hat oder als erläuternde oder sonstige Darstellungen wiedergibt. Er fasst daher nicht sämtliche fachlichen Planungen zusammen. Neben dem Regionalplan bestehen noch zahlreiche fachliche Planungen, die in anderen Programmen und Plänen enthalten sind (z.B. Schulentwicklungspläne, Kran- kenhausplan, Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen und Ausbauplan für die Staatsstraßen, Abfallbeseitigungsplan, Standortsicherungsplan für Wärmekraftwerke). Auf eine vollständige Wiedergabe fachlicher Planungen kann daher aus dem Inhalt des Regionalplans (Ziele, Begründung, Karten- darstellungen) nicht geschlossen werden.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayLplG waren einzelne im Regionalplan ent- haltene Ziele und Zielteile von der Verbindlicherklärung auszunehmen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayLplG i.V.m. Art. 95 Abs. 2 LkrO). Bezüglich dieser Ziele und Zielteile liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Antrags auf Verbindlicherklärung vor, da sie geltenden Rechtsvorschriften widersprechen. Durch ihre Herausnahme aus der Verbindlicherklärung wird außerdem die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im übrigen nicht oder nur unwesentlich berührt. Ausgenommen wurden ferner Ziele, die wegen der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutungslos geworden sind.

Die Ausnahmen von der Verbindlicherklärung sind im einzelnen wie folgt be- gründet (die Ziffernfolge entspricht der Ziffernfolge unter I. des Bescheids).

2.1 Die ausgenommene Entwicklungsachse und der ausgenommene Entwick- lungsachsenabschnitt von regionaler Bedeutung widersprechen LEP A IV 2.2. Sie erfüllen nicht die vom LEP geforderten Voraussetzungen einer deutlichen Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten und eines Verlaufs entlang bestehender oder geplanter leistungsfähiger Verkehrsverbindungen. Die zentralen Orte Scheinfeld und Sugenheim können überdies dem Bereich der überregionalen Entwicklungsachse Nürnberg – Neustadt a.d.Aisch – Würzburg zugerechnet werden. 

2.2 und
2.3 Die Ausnahmen sind eine Folge der Ausnahme des Ziels A IV 1.11 bzw. des Zielteils in Ziel A IV 1.13.

2.4 Das Ziel B II 1.2 widerspricht dem LEP-Ziel B II 1.4, wonach eine Siedlungstätigkeit, die über die organische Entwicklung einer Gemeinde hinausgeht, zur Stärkung der zentralen Orte und Entwicklungsachsen beitragen soll. Dieses LEP-Ziel ist als Ausnahme von dem LEP-Ziel B II 1.3, wonach sich die Sied- lungstätigkeit in allen Gemeinden in der Regel im Rahmen einer organischen Entwicklung vollziehen soll, eng auszulegen. Durch die Einfügung des Wortes 'insbesondere' würde die dem LEP-Ziel entsprechende Aussage in unzulässiger Weise erweitert.

Die bloße Streichung des Wortes 'insbesondere' würde das Ziel B II 1.2 nicht genhmigungsfähig machen. Wie sich unter Heranziehung der Begrün- dung und der darin enthaltenen Aufzählung von Gemeinden ohne zentralört- liche Bedeutung feststellen lässt, soll mit diesem Ziel zugleich das LEP-Ziel B II 1.4 gem. Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 BayLplG für die Region 8 kon- kretisiert werden. Diese Konkretisierung wird aber nicht in einer sachgerech- ten und den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Weise vorge- nommen,

- weil die Auswahl der Gemeinden, die für eine über die organische Entwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit in Betracht kommen, nicht im Ziel selbst, sondern nur in der Begründung erfolgt und

- weil – neben den zentralen Orten– alle Gemeinden entlang von Entwick- lungsachsen undifferenziert für eine über die organische Entwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit in Betracht gezogen werden.

Die Anpassungspflicht für die Bauleitplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) geht allein von den Zielen und nicht von der Begründung aus. Die Gemeinden müssen die für ihre Bauleitplanung entscheidende Vorgabe, ob sie für eine über die organische Entwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit in Be- tracht kommen, eindeutig aus den Zielen des Regionalplans entnehmen können. Eine entsprechende Festlegung ist aber im Ziel B II 1.2 nicht erfolgt.

Die im LEP allen Gemeinden garantierte (LEP B II 1.3) und in ihrem Umfang sehr reichlich bemessene (LEP B II 1.3 Abs. 2 und 3) organische Entwick- lung sowie die vorrangige Stärkung der zentralen Orte lässt bei dem zu erwar- tenden Entwicklungspotential nur noch geringe Möglichkeiten, die Entwick- lungsachsen durch eine über die organische Entwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit nicht-zentraler Orte zu stärken. Eine sachgerechte Kon- kretisierung des LEP-Ziels B II 1.4 setzt deshalb eine Beschränkung auf diejenigen Gemeinden voraus, die unter diesen Voraussetzungen durch eine über die organische Entwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit tatsächlich zur Stärkung der Entwicklungsachsen beitragen.

Hinzu kommt, dass aufgrund der Begründung zu Ziel RP B II 1.2, wonach neben den zentralen Orten (42) noch weitere 63 Gemeinden für eine über die organische Entwicklung hinausgehende wohn- und gewerbliche Sied- lungstätigkeit in Betracht kommen, (das sind 105 von 124 Gemeinden der Region und damit rund 85%) auch eindeutig ein Widerspruch zu RP B II 1.1 gegeben ist. Hiernach soll sich die Siedlungstätigkeit in allen Gemeinden in der Regel im Rahmen der organischen Entwicklung vollziehen (Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses).

2.5 Der Zielteil widerspricht Art. 17 Abs. 1 BayLplG, wonach im Regionalplan die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region als Ziele der Raumordnung und Landesplanung festzulegen sind.

Der Abschluss bzw. Beginn von vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB zur Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit einer Sanierung usw. ist nicht raumbedeutsam und somit nicht Gegenstand der räumlichen Ordnung und Entwicklung einer Region.

2.6 und
2.7 Das Ziel bzw. der Zielteil widersprechen Art. 49 Abs. 1 Nr. 3 Bayerische Verfassung (BV) i.V.m. § 5 Nr. 1 der Verordnung über die Geschäftsver- teilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV), wonach Angelegen- heiten des Schulwesens in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultur fallen. Dazu gehört auch, den Bedarf an allgemein- bildenden und beruflichen Schulen festzustellen. Der Regionale Planungsver- band kann die fachlichen Bedarfsfeststellungen nicht durch eigene, abwei- chende Bedarfsermittlungen dahingehend ergänzen, dass er weitere schulische Einrichtungen fordert, wie dies mit den Zielen zum Vollausbau des Gymnasiums Feuchtwangen, zur Errichtung der Kollegstufe für den Gym- nasialzweig der Gesamtschule Treuchtlingen und zum Ausbau des Land- wirtschaftlichen Bildungszentrums in Triesdorf geschehen ist.

Aus den genannten Gründen hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Erteilung seines Einvernehmens von der Ausnahme des Ziels bzw. des Zielteils abhängig gemacht.

2.8 Der Zielteil hat sich nach den Feststellungen des gem. § 4 a StRGVV zu- ständigen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zwischenzeitlich erledigt, da der Personalbestand voll aufgestockt, die baulichen Einrich- tungen modernisiert und erweitert wurden und derzeit ein Neubau für den Bereich Tierische Erzeugung errichtet wird. Für einen noch darüber hinaus- gehenden Ausbau wird kein Bedarf gesehen.

2.9 Der Zielteil widerspricht Art. 49 Abs. 1 Nr. 3 BV i.V.m. § 5 Nr. 4 StRGVV. Bedarfsfeststellungen für Einrichtungen der Jugendarbeit sind eine Fachauf- gabe und damit allein der Zuständigkeit des Geschäftsbereichs des Staats- ministeriums für Unterricht und Kultus unterworfen. Der Regionale Planungs- verband hat der Zielaussage jedoch eigene abweichende Bedarfsermittlungen zugrunde gelegt.

Nach der fachlichen Bedarfsfeststellung ist die Region mit den bestehenden Einrichtungen gut versorgt, die Errichtung neuer Jugendherbergen wird daher nicht für erforderlich gehalten. Zudem muss nach den Festlegungen im Baye- rischen Jugendprogramm – Fortschreibung 1986 – den Maßnahmen zur Modernisierung und Erneuerung der bestehenden Jugendherbergen gegen- über Neubauten der Vorrang eingeräumt werden.

2.10 siehe Begründung zu Nr. 2.9 Abs. 1

Nach der fachlichen Bedarfsfeststellung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bestehen in der Region Westmittelfranken derzeit bereits fünf leistungsfähige Jugendtagungshäuser sowie die neu errichtete Jugendbil- dungsstätte Burg Hoheneck bei Ipsheim, so dass die Region als gut ver- sorgt angesehen werden muss. Ein weiterer Bedarf für eine derartige Ein- richtung wird daher verneint.

2.11 Die Ausnahme ist eine Folge der Ausnahme von Ziel B II 1.2 (s. 2.4).

2.12 Das Ziel widerspricht Art. 49 Abs. 1 Nr. 7 BV i.V.m. § 9 Nr. 6 StRGVV. Bedarfsfeststellungen für die Schaffung von Pflegeheimplätzen für Behinderte sind eine Fachaufgabe und damit allein der Zuständigkeit des Geschäftsbe- reichs des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung unterworfen. Der Regionale Planungsverband hat der Zielaussage jedoch eigene abweichende Bedarfsermittlungen zugrunde gelegt. Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung sieht die Notwendigkeit für die Errichtung eines Pflegeheimes für Körperbehinderte im möglichen Oberzentrum Ansbach nicht gegeben, da der derzeit bestehende und künftig zu erwartende Bedarf in der Region durch das bereits bestehende Pflegeheim in Heidenheim, das gegenwärtig saniert und modernisiert wird, voll gedeckt wird.

2.13 bis
2.17 Die in den Ziffern 2.13 bis 2.17 aufgeführten Ziele bzw. Zielteile sind von der Verbindlicherklärung auszunehmen, da andernfalls das für die Kranken- hausplanung zuständige Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (Art. 6 Bayerisches Krankenhausgesetz – BayKrG – (BayRS 2126-8-A) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Juli 1986 (GVBl S. 177) gem. § 5 Abs. 4 Raumordnungsgesetz vom 08. April 1965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2669), verpflichtet wäre, die einzelnen im Regionalplan aufgeführten Krankenhäuser (einschließlich ein- zelner Errichtungsmaßnahmen) in den Krankenhausplan aufzunehmen bzw. bis zur Fortschreibung des entsprechenden regionalplanerischen Ziels im Krankenhausplan zu belassen. Dies hätte gem. § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG – BGBl FN 2126-9 zur Folge, dass die Krankenhäuser Anspruch auf Förderung hätten, soweit und solange sie in den Krankenhausplan aufge- nommen sind. Auf die Aufnahme in den Krankenhausplan bzw. die da- raus resultierende Beibehaltung der Förderung besteht jedoch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KHG, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayKrG kein Rechtsanspruch. Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung kann daher auch nicht im Wege des Regionalplans zur Aufnahme verpflichtet werden. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt vielmehr im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des Krankenhausplanes gem. Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 BayKrG, in das die kommunalen Gebietskörperschaften über ihre Spitzenverbände gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayKrG eingebunden sind. Zur Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung (Art. 4 Abs. 1 BayKrG) erfolgt die Fortschreibung des Krankenhausplanes im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (Art. 6 Abs. 2 BayKrG).

Im übrigen weist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Folgendes hin:

Stadt- und Kreiskrankenhaus Ansbach

In Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan ist bereits eine Abteilung der Fachrichtung Pädiatrie vorhanden, für eine Erhöhung der Bettenzahl dieser Abteilung wird keine Notwendigkeit gesehen. Zur Begründung des diesbezüglichen Zielteils ist festzustellen, dass infolge der niedrigen Ausla- stung der vorhandenen pädiatrischen Abteilung die Umstellung von einer belegärztlichen zu einer hauptamtlichen Versorgung den Grundsätzen eines wirtschaftlich zu führenden Krankenhausbetriebs widerspricht und das Kostenrisiko hierfür der Krankenhausträger trägt.

Kreiskrankenhaus Dinkelsbühl

Der Neubau für das Kreiskrankenhaus Dinkelsbühl wurde zwischenzeitlich fertiggestellt und im Sommer 1986 seiner Bestimmung übergeben.

Rangau-Fachklinik Ansbach

Die Klinik wurde bereits in den Krankenhausbedarfsplan vom 01.01.1986 (11. Fortschreibung) mit 110 Betten und der Fachrichtung Lungen- und Bronchialheilkunde aufgenommen; sie ist auch im Krankenhausplan vom 01.01.1987 (12. Fortschreibung) enthalten.

Kreiskrankenhaus Wassertrüdingen

Das Krankenhaus ist nicht im Krankenhausplan des Freistaates Bayern ent- halten, da hierfür längerfristig kein Bedarf gesehen wird. Die Krankenhaus- planungsbehörde hat dem Landkreis Ansbach im Rahmen der fachlichen Billigung des Kreiskrankenhauses Feuchtwangen sogar aufgegeben, mit Ab- schluss der Baumaßnahmen in Feuchtwangen den Betrieb am Kreiskran- kenhaus Wassertrüdingen einzustellen. Im übrigen ist nach Feststellung der Krankenhausplanungsbehörde die in der Begründung zu Ziel B VIII 3.5 enthaltene Aussage, dass das Kreiskrankenhaus Wassertrüdingen gut aus- gelastet sei, unzutreffend.

2.18 Das Ziel widerspricht Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 17 BayLplG, wonach es Aufgabe der Regionalplanung als Teil der Landesplanung ist, überörtlich zusammenfassende und überörtlich fachliche Programme und Pläne aufzu- stellen und im Regionalplan die räumliche Ordnung und Entwicklung der Region festzulegen.

Der verstärkte Ausbau von innerstädtischen Radwegenetzen ist der ört- lichen Planung zuzurechnen und damit nicht Gegenstand des Regionalplans.

3. Die oberste Landesplanungsbehörde kann geringfügige Änderungen der Ziele selbst vornehmen, soweit die Voraussetzungen für die Ausnahme des Ziels von der Verbindlicherklärung gegeben sind (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayLplG). Die Regelung eröffnet die Möglichkeit, ohne Eingriff in das Pla- nungsermessen und ohne die Notwendigkeit einer erneuten Befassung von Verbandsorganen Ziele für verbindlich zu erklären, die anderenfalls von der Verbindlicherklärung ausgenommen werden müssten. Durch die vorgenom- menen Änderungen wird eine Anpassungspflicht für kommunale Gebietskör- perschaften nicht begründet, so dass deren erneute Anhörung nicht erforder- lich ist.

3.1 Der Zielteil widerspricht LEP A IV 1.4.2.4, wonach Kleinzentren im Sinn von LEP A IV 1.4.1.7 bevorzugt entwickelt werden sollen. Das Kleinzen- trum Weidenbach, dessen Nahbereich lediglich rund 5 480 Einwohner (Stand 31.12.1986) umfasst, zählt zu den Gemeinden im Sinn von LEP A IV 1.4.1.7 (vgl. Regionalplan Westmittelfranken A V 1). Die Ausstat- tung der im Nahbereich Weidenbach liegenden Gemeinde Ornbau mit kleinräumlichen Versorgungsfunktionen ist mit der notwendigen bevor- zugten Entwicklung dieses Kleinzentrums nicht vereinbar. Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung können nur insoweit kleinräumliche Versorgungs- funktionen zugeordnet werden, als dadurch nicht die Entwicklung des zen- tralen Ortes beeinträchtigt wird.

Durch die Änderung wird die gem. Ziel A VI 2 mit der kleinräumlichen Ver- sorgungsfunktion verbundene Funktion im Bereich der Wohnsiedlungstätigkeit für die Gemeinde Ornbau aufrechterhalten.

3.2 Das Ziel widerspricht in der von der Verbandsversammlung beschlossenen Fassung LEP B IV 1.4.8, wonach u.a. Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel in allen zentralen Orten und nicht nur in zentralen Orten höherer Stufen (ab Unterzentren) ausgewiesen werden sollen.

Das Ziel entspricht in der von der Verbandsversammlung beschlossenen Fassung aber im wesentlichen der vom Normgeber bereits gebilligten Neu- fassung des übergeordneten LEP-Ziels.

Der Bayerische Landtag hat mit Beschluss vom 26.03.1985 (Drs. 10/6507) die Staatsregierung gebeten, das einschlägige Ziel des LEP fortzuschreiben. Demnach sollen künftig Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Unterzentren und zentralen Orten höherer Stufe ausgewiesen werden, ferner soll diese Regelung für alle Warengattungen Anwendung finden. Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 22.10.1985 den Entwurf der obersten Landesplanungsbehörde zur entsprechenden Änderung des LEP- Ziels B IV 1.4.8 gebilligt. Nach Durchführung des hierzu erforderlichen Be- teiligungsverfahrens hat der Ministerpräsident mit Schreiben vom 28.07.1987 den Verordnungsentwurf gem. Art. 14 Abs. 3 BayLplG dem Landtag zur Zu- stimmung zugeleitet.

Durch die Änderung des Ziels B IV 2.5.2 im Regionalplan wird eine Überein- stimmung mit der von der Staatsregierung gebilligten Neufassung des LEP- Ziels sichergestellt. Die Intention des Regionalen Planungsverbandes, die Möglichkeiten für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten stärker einzuschränken, wird dadurch nicht in Frage gestellt.

3.3 Zwischen dem Freistaat Bayern und der Deutschen Bundesbahn wurde am 26.03.1986 eine Vereinbarung getroffen, die auch den Betrieb im künftigen Schienenpersonennahverkehr in der Region Westmittelfranken regelt. Die Er- gänzung des Ziels und die im Rahmen der Zieländerung vorgenommene Aus- nahme des Zielteils 'bzw. wiederaufgenommen' sind aus Gründen des Gemein- wohls (Art. 18 Abs. 2 BayLplG i.V.m. Art. 95 Abs. 2 LkrO) erforderlich, da die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht im Widerspruch zu recht- lich bindenden Vereinbarungen des Freistaats Bayern stehen dürfen.

4. Die Verbindlicherklärung des Regionalplans wird gem. Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG mit Auflagen verbunden. Die Auflagen sind im einzelnen wie folgt begründet:

4.1 und 
4.2 Gem. Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 16 Abs. 4 BayLplG sind die im Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach der Verbindlich- erklärung zur Einsichtnahme für jedermann auszulegen. Im Interesse der Pu- blizität und zum besseren Verständnis der Ziele ist es notwendig, auch die Be- gründung auszulegen, um die Transparenz des gesamten Planwerks zu gewähr- leisten. Aus Gründen der leichteren Handhabung ist es notwendig, den Re- gionalplan für die Auslegung hinsichtlich der Ziele und Begründung nach dem Ergebnis dieses Bescheides zu überarbeiten.

4.3 Zwischen dem Freistaat Bayern und der Deutschen Bundesbahn wurde am 26.03.1986 eine Vereinbarung getroffen, die auch den Betrieb im künftigen Schienenpersonennahverkehr in der Region Westmittelfranken regelt. Die Wiederaufnahme des Schienenpersonenverkehrs auf der Strecke Neustadt a.d.Aisch – Uehlfeld ist nicht vorgesehen.

4.4 Hierzu s. Begründung zu Ziff. 2.13 bis 2.17 des Bescheids. Ergänzend weist die Krankenhausplanungsbehörde darauf hin, dass über die derzeitigen Baumaß- nahmen am Bezirkskrankenhaus Ansbach hinaus, eine zusätzliche Erweiterung, Ergänzung bzw. Verbesserung seiner Versorgungsfunktionen nicht in Betracht kommt.

Der in der Begründung zu Ziel A V 2.2.1 genannte Standort Weißenburg i.Bay. findet entgegen der Bezugnahme keine Entsprechung in Zielaussagen unter B VIII 3.

4.5 Nach den fachlichen Feststellungen des gem. § 4 a StRGVV zuständigen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ist der Begriff 'Schwerpunkt- museen' herkömmlicherweise nichtstaatlichen Museen mit entsprechendem Schwerpunktcharakter vorbehalten. Das Vorgeschichtsmuseum in Bad Winds- heim und das Römermuseum in Weißenburg i.Bay. sind hingegen staatliche Zweigmuseen der Prähistorischen Staatssammlung München. Der in der Be- gründung zu Ziel 7.2.2 für das Römermuseum verwendete Begriff 'Zweigstelle' ist insoweit ebenfalls unzutreffend.

Nach den fachlichen Feststellungen erfüllen ferner das Heimatmuseum Ochsenhof in Bad Windsheim, das Heimatmuseum in Feuchtwangen und das Heimatmuseum in Weißenburg i.Bay. (noch) nicht alle Kriterien für regionale Schwerpunktmuseen, sie können daher (noch) nicht unter diesem Begriff auf- geführt werden.

4.6 Die verbale Begründung wie auch die kartografische Darstellung der 'Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung' widersprechen dem Bestimmtheits- gebot (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG). Die verbale Be- gründung erweckt den Anschein, als gebe es außer den in Ziel B VII 2.1 als 'Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung' bestimmten Naturparken und landschaftlichen Vorbehaltsflächen noch weitere derartige Gebiete.

Die kartografische Darstellung weist im Widerspruch zur Zielaussage nur Teile der Naturparke und landschaftlichen Vorbehaltsgebiete als 'Gebiete mit be- sonderer Bedeutung für die Erholung' aus.

4.7 Nach der Feststellung des fachlich zuständigen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung werden unter dem Begriff 'stationäre Einrichtungen' in die- sem Zusammenhang im fachlichen Sprachgebrauch Krankenhäuser und Heime verstanden. Wie aus der Begründung zu Ziel B VIII 2.2 jedoch hervorgeht, soll nicht auf die Schaffung von Krankenhäusern und Heimen, sondern auf die Schaffung von Wohneinrichtungen an den Standorten der sozialpsychiatrischen Dienste hingewirkt werden.

4.8 Die Änderung stellt die Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan vom 01.01.1987 sicher.

4.9 Die Erläuterung des Begriffs 'funktionsgerechter Ausbau' in der Begründung stellt die Übereinstimmung mit der staatlichen Krankenhausplanung und -finanzierung sicher.

Die Änderung in Abs. 1 stellt die Übereinstimmung mit Art. 1 Satz 3 BayKrG sicher, wonach sich die Ausstattung von Krankenhäusern nach der Versor- gungsstufe richtet, der sie angehören.

Nach dem Krankenhausplan vom 01.01.1987 sind für das Krankenhaus Schillingsfürst (Abs. 2) Maßnahmen der Strukturverbesserung nicht erforder- lich. Allerdings ist eine Umstrukturierung auf die Fachrichtung Innere Medizin vorgesehen, was die Einstellung der operativen Tätigkeit, eine Minderung um 14 Betten und eine entsprechende personelle Besetzung im Bereich der Inneren Medizin zur Folge hat.

Die Streichung bzw. Ergänzung bezüglich des Kreiskrankenhauses Uffenheim (Abs. 3) stellt die Übereinstimmung mit Art. 3 BayKrG und dem auf dieser Grundlage erstellten Krankenhausplan sicher.

4.10 Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 1986 ist zwischenzeitlich als Anlage zum 3. Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (3. FStrAbÄndG) vom 21. April 1986 (BGBl I S. 537, ber. S. 1308) in Kraft getreten. Damit sind Festlegungen zum Neu- und Ausbau der Bundesfernstraßen sowie der Zeitpunkt ihrer Inangriffnahme ausschließlich dem Bedarfsplan vorbehalten. Durch die Fort- schreibung des Bedarfsplans eingetretene fachplanerische Änderungen wie auch in der Begründung enthaltene abweichende Ausführungen in bezug auf die Dring- lichkeit und Art von Maßnahmen geben zu einer Überarbeitung der Begrün- dungen und der kartografischen Darstellung Anlass.

4.11 Gem. Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 BV i.V.m. § 3 Nr. 7 StRGVV, ist der Geschäftsbe- reich des Staatsministeriums des Innern federführend für den Straßenbau zustän- dig und damit auch dafür, im Ausbauplan für die Staatsstraßen, der Teil des Ge- samtverkehrsplans Bayern ist, den Ausbau des Netzes der Staatsstraßen und die Dringlichkeit der dort enthaltenen Maßnahmen festzulegen. Die Begründung des Ziels verweist zwar darauf, dass sich der Staatsstraßenbau nach dem 'Aus- bauplan für Staatsstraßen' richtet, weicht verschiedentlich jedoch vom Inhalt des derzeit geltenden Ausbauplans für die Staatsstraßen hinsichtlich Dringlich- keit und Notwendigkeit von Straßenbaumaßnahmen ab. Im Zusammenhang mit der Anpassung der Begründung wird auch eine Angleichung der erläuternden kartografischen Darstellung erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 29 BayLpIG
Hinweise
II

1. In der ersten Zeile der Präambel sollte das Wort 'Entwurf' gestrichen werden, da das Stadium des Entwurfs mit dem Beschluss der Verbandsversammlung beendet ist. Ebenso sollten die analogen Anmerkungen auf den Begründungs- karten entfallen. Im letzten Absatz sollten zur Klarstellung nach dem Wort 'maßgeblichen' die Wörter ergänzt werden 'raumwirksamen öffentlichen' (Investitionen).

2. In der Begründung zu A I 1 sollten die statistischen Angaben der Tabelle 1 nochmals überprüft werden, da sie offenbar bei den Mittelbereichen Dinkelsbühl, Gunzenhausen und Weißenburg i.Bay. noch auf der dem Entwurf des RP vom Juni 1983 zugrundeliegenden, nicht LEP-konformen Abgrenzung der Mittelbe- reiche beruhen; insofern besteht auch ein Widerspruch zur (geänderten) Be- gründungskarte 1, die die Abgrenzung der Mittelbereiche auf LEP-Basis wieder- gibt.

3. Zu Abs. 3 der Begründung zu Ziel A V 2.2.1 wird darauf hingewiesen, dass nicht ein Neubau des Amtsgerichts, sondern eine Erweiterung des Amtsge- richtsgebäudes vorgesehen ist, um die bisherige Trennung in zwei räumliche Bereiche zu beheben.

4. Zum Verhältnis der Zielaussagen von A V 2.2.1 und A V 2.3.1 wird darauf hingewiesen, dass Ziel A V 2.3.1 bei der Entscheidung im Einzelfall unter dem Vorbehalt des LEP A IV 1.6.1 Satz 2 steht, wonach insbesondere auf die Ent- wicklung der in LEP A IV 1.7.4 genannten Mittelzentren Dinkelsbühl und Neustadt a.d.Aisch Rücksicht zu nehmen ist.

5. Die Begründung zu A V 2.3.4 sollte hinsichtlich des Zielteils 'und den zentralen Orten höherer Stufen außerhalb der Region' ergänzt werden.

6. Aus landesentwicklungspolitischer Sicht wird zu Ziel A VI 2 – Bestimmung der Funktionen für die einzelnen Gemeinden – auf Folgendes hingewiesen:

In Ziel A VI 2 hat der Regionale Planungsverband Westmittelfranken aufgrund von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG i.V.m. LEP A III 4 für die Gemeinden regionalplanerische Funktionen bestimmt. Hierbei wurden allen Gemeinden der Region 8 die Funktion im Bereich der Wohnsiedlungstätigkeit (WS) und die Funktion im Bereich der gewerblichen Entwicklung (GE) entweder unmit- telbar oder mittelbar über andere Funktionen, z.B. die Mittelpunktsfunktion, zugeordnet. Zur Begründung wird auf die erforderliche Sicherung der sich ab- zeichnenden positiven Ansätze in der Bevölkerungsentwicklung sowie auf die Sicherstellung und den erforderlichen Ausbau der vorhandenen Entwicklungs- ansätze im gewerblichen Bereich durch jede Gemeinde in regionalem Interesse abgestellt.

Diese Interpretation von Sinn und Zweck der Bestimmung der Funktionen WS und GE für alle Gemeinden kann zwar nicht als Verstoß gegen eine Rechtsnorm oder das Gemeinwohl gewertet werden, gleichwohl erscheint sie im landes- weiten Vergleich für den Vollzug des Regionalplans wenig sinnvoll und für die Darstellung der besonderen Interessen der einzelnen Gemeinden wenig hilfreich:

Funktionsbestimmungen von Gemeinden sollten nur insoweit vorgenommen werden, als einer bestimmten regionalplanerisch relevanten Funktion besondere Bedeutung zukommt (vgl. Heigl/Hosch, Raumordnung und Landesplanung in Bayern, Rand-Nr. 28 zu Art. 17 BayLplG). Der Regionale Planungsverband hat insoweit auch nicht den Hinweisen des StMLU vom 01.03.1977 an die Regionalen Planungsverbände zur 'Festlegung der regionalplanerischen Aufgaben (nun: Funktionen) der Gemeinden' Rechnung getragen. Demnach sollte die Funktion im Bereich der Wohnsiedlungstätigkeit nur Gemeinden zugeordnet werden, die der Regionalplan für eine über die organische Entwicklung hinaus- gehende Wohnsiedlungstätigkeit als geeignet erachtet. Die Funktion im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sollte ebenfalls nur Gemeinden zugeordnet werden, die der Regionalplan für eine über die organische Entwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit im gewerblichen Bereich geeignet erachtet, sowie Gemeinden, die Standort für Branchen mit besonderen Standortanforderungen sind (z.B. für den Abbau von Bodenschätzen).

Die Bestimmung von Funktionen für einzelne Gemeinden entsprechend diesen Hinweisen hätte ihre Effektivität als Beurteilungsmaßstab für den Verwaltungs- vollzug, z.B. in der Bauleitplanung, sichergestellt. Die übrigen bayerischen Regionalen Planungsverbände haben daher aufgrund dieser Überlegung die Bestimmung der Funktionen entsprechend den Hinweisen des StMLU vorge- nommen.

Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Region Westmittel- franken keine Gemeinde aus der Funktionszuweisung WS und GE die Berech- tigung für eine über die organische Entwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit herleiten kann.

Aus fremdenverkehrswirtschaftlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

In Ziel A VI 2 wurde einer Reihe von Gemeinden die regionalplanerische Funk- tion E (Funktion im Bereich der Erholung, die gleichzeitig auch den Fremdenver- kehr beinhaltet) zuerkannt. Gem. LEP B IV 1.5 Abs. 2 sind in Fremdenverkehrs- gebieten (die ganze Region Westmittelfranken ist gem. LEP Fremdenverkehrsge- biet) bei etwaigen Zielkonflikten zwischen den Belangen der (Nah)Erholung und den Belangen des Fremdenverkehrs in diesen Gemeinden die Belange des Frem- denverkehrs bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen in besonderem Maß zu be- rücksichtigen (s. auch RP B IV 2.6.1 Abs. 2).

7. Soweit sich gem. B IV 2.2.1 in Karte 2 ausgewiesene Vorbehaltsflächen zum Ab- bau von Bodenschätzen mit bestehenden Landschaftsschutzgebieten überschneiden, wird darauf hingewiesen, dass in Vorbehaltsflächen dem Abbau von Bodenschätzen besonderes Gewicht zukommt. Durch dieses besondere Gewicht werden bei erfor- derlichen Einzelfallbeurteilungen die Entscheidungen auf Grund der jeweiligen land- schaftsschutzrechtlichen Vorschriften nicht präjudiziert.

8. Die in den verbalen Zielen B IV 2.2.3 festgelegten Folgenutzungen für Entnahme- stellen sollten mit ihrer erläuternden Darstellung in Karte 3 in Übereinstimmung ge- bracht werden (z.B. Vorrangfläche T 5 gem. Ziel 'Landwirtschaftliche Nutzfläche', in Karte 3 keine Bezeichnung, ebenso S 6; S 7 gem. Ziel 'Teichwirtschaft', in Karte 3 dagegen 'Biotopentwicklung').

9. Mit Hinblick auf die längere Geltungsdauer des Regionalplans empfiehlt es sich, in der Begründung zu Ziel B IV 2.3 auf Angaben über den aktuellen Förderstatus zu verzichten.

10. In Ziel B IV 2.5.1.4 sollte das Wort 'Orte' zur Klarstellung durch das Wort 'Ge- meinden' in Übereinstimmung mit LEP B IV 1.4.2 Abs. 1 ersetzt und die Begrün- dung entsprechend ergänzt werden. 11. Hinsichtlich der Begründung zu Ziel B VI 2.2 Abs. 2 wird darauf hingewiesen, dass die Realschule von Nördlingen eine Zweigstelle der Realschule von Wemding ist und nicht umgekehrt.

12. Aus hochschulfachlicher Sicht empfiehlt es sich, in der Begründung zu Ziel B VI 4.1 eine ergänzende Anmerkung aufzunehmen, dass der Fachhochschul-Studiengang 'Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit' der Augustana-Hochschule als weitere Abteilung in München geführt wird, sowie die Notwendigkeit hervorzuheben, den Bestand der Hochschule mit einer Ausbauzahl von 250 Studienplätzen zu erhalten.

13. Zu Ziel B VI 7.2.3 wird aus fachlicher Sicht darauf hingewiesen, dass das hier ge- nannte Heimatmuseum in Treuchtlingen, das Bürgermeister-Müller-Museum in Soln- hofen und das Deutsche Pinsel- und Bürstenmuseum in Bechhofen Spezialmuseen dar- stellen, deren Sammlungen überregional bedeutend sind. Es wird daher empfohlen, diese drei Museen in der Zielformulierung als Spezialmuseen gesondert aufzuführen.

14. In der Begründung zu Ziel B VII 3.1 sollte Abs. 1 in den Aussagen entsprechend ge- ändert werden, da die in Satz 1 enthaltene Aussage aus der Sicht der Obersten Straßenbaubehörde sachlich unzutreffend ist. Im Rahmen einer Reihe von Programmen und Modellvorhaben zum Radwegebau betreiben seit mehr als einem Jahrzehnt die Bayerische Staatsbauverwaltung, die Kommunen wie auch der Bundesminister für Verkehr Planung und Bau von Radwegen in Bayern.

Zu den Ausführungen in Abs. 3 und 4 der Begründung wird darauf hingewiesen, dass eine Radwegekonzeption nicht ausschließlich auf den Anbau von Radwegen an be- stehende Bundes- und Staatsstraßen, insbesondere stark frequentierte Ferienstraßen abstellen, sondern vielmehr auch das bestehende Netz schwach befahrener Neben- straßen miteinbeziehen sollte.

15. In der Begründung zu Ziel B VIII 1.1 sollte im ersten Absatz der Hinweis auf die staatlichen Förderrichtlinien entfallen, da der Begriff 'Sozialstation' dort nicht mehr definiert ist. Im zweiten Absatz sollte der zweite Satz entfallen, da auf Grund der seit dem 01.01.1986 geltenden neuen fachlichen Richtlinien die hier genannten Richtwerte aufgehoben sind. Die Ausführungen im letzten Absatz in Satz 1 könnten als Wider- spruch zum Programm 'Soziale Dienste in Bayern' gesehen werden, das ein plurales Angebot anstrebt. Satz 1 und 2 sollten daher wie folgt umformuliert werden:

'Zusammen mit den anderen Einrichtungen der ambulanten sozialpflegerischen Dienste (Krankenpflegestationen usw.) soll ein flächendeckendes Netz dieser Dienste ge- schaffen werden.'

16. Die Feststellung in der Begründung zu Ziel B VIII 1.4, dass 'beim Bau von Alten- pflegeplätzen' auch die Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen sinnvoll erscheint, widerspricht dem Konzept des Fachressorts, das eine Anbindung von Kurzzeitpflege- plätzen an ambulante sozialpflegerische Dienste anstrebt. Der Satzteil 'beim Ausbau von Altenpflegeplätzen' sollte daher ersetzt werden durch die Formulierung 'darüber hinaus'.

17. Die im ersten Satz der Begründung zu Ziel B VIII 2.1 enthaltene Feststellung, dass frühkindliche Schäden verstärkt auftreten, ist aus fachlicher Sicht nicht gesichert, da diese Schäden heute vor allem besser erkannt und diagnostiziert werden können. Satz 1 sollte daher wie folgt gefasst werden: 'Die Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder stellt ... dar.'

18. In der Begründung zu B VIII 3.2 und 3.3 sollte auf die Verwendung des Begriffs 'Regel- versorgung' ersatzlos verzichtet werden, da dieser Begriff dem Bayerischen Kranken- hausgesetz fremd ist.

In der Begründung von Ziel B VIII 3.3 sollte Abs. 4 durch den Zusatz 'Mit den Maß- nahmen wurde bereits begonnen.' aktualisiert werden.

19. Da das Ziel B IX 1.5 nicht nur den ÖPNV, sondern auch den Güterverkehr (s. Be- gründung) betrifft, sollte es aus der Ziffer 1 'ÖPNV' herausgenommen und gesondert dargestellt werden.

20. In den Begründungen zu den Zielen B IX 2 ff sollte in den einschlägigen Fällen auf die erläuternden Darstellungen in Karte 2 Bezug genommen werden.

21. Zu Ziel B IX 2.1.3 wird darauf hingewiesen, dass der angestrebte verkehrsgerechte Ausbau der sog. Seenlandstraße hinsichtlich Einzelmaßnahmen und Dringlichkeit aus- schließlich entsprechend den Festlegungen im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 1986 und dem Ausbauplan für die Staatsstraßen, Stand August 1985, erfolgen kann.

22. Da inzwischen der Bundesverkehrswegeplan 1985 vorliegt, empfiehlt es sich, die Be- gründung zu Ziel B IX 4.2 wie folgt zu aktualisieren: 'Der Ausbau der Strecke Würzburg – Treuchtlingen – (Augsburg) ist weit fortgeschritten. Die erforderlichen Investitionen sind in der Kategorie 'Überhang' des 'Vordringlichen Bedarfs' des Bundesverkehrswegeplans 1985 aufgenommen. Der Aus- und Neubau einer künftigen Hochgeschwindigkeitsstrecke Würzburg – Nürnberg – München, der die Region Westmittelfranken berührt, ist als 'Neues Vorhaben' in Fortsetzung der Neu- baustrecke Hannover – Würzburg in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen wor- den.'

23. Zu Ziel B IX 5.1 wird darauf hingewiesen, dass der angestrebte Ausbau des Verkehrs- landeplatzes Rothenburg o.d.Tauber sowie der Landeplätze Neustadt a.d.Aisch und Gunzenhausen aus gesamtbayerischer Sicht von der obersten Luftverkehrsbehörde für nicht notwendig erachtet wird.

24. Die Begründung zu Ziel B X 1.1 stimmt mehrfach mit den in Karte 2 enthaltenen erläu- ternden Darstellungen der Trassen von Freileitungen nicht überein, so fehlen z.B. die verbalen Ausführungen zu den 220 (380)-kV Freileitungen Müncherlbach – Spalt (R 7) und Wilhermsdorf – Scheinfeld – R 2; ferner z.B. zur 110-kV Freileitung im Ab- schnitt Dinkelsbühl – Wassertrüdingen. Die Begründung sollte daher mit den Darstel- lungen in Karte 2, auf die auch in der Begründung Bezug genommen werden sollte, in Übereinstimmung gebracht werden. Dies erscheint insbesondere erforderlich, da das Ziel B X 1.1 nur generelle Aussagen zum Ausbau der regionalen Energieversorgung beinhaltet. Analoges gilt für die Begründung zu B X 1.2 sowie zu B XI 1.1.

25. Aus fachlicher Sicht der Luftreinhaltung wird die in Abs. 2 der Begründung zu Ziel B XII 1 dargestellte lufthygienische Situation der Region Westmittelfranken sachlich unzutreffend zu negativ geschildert, da die Region aus gesamtbayerischer Sicht zu den noch relativ wenig belasteten Gebieten Bayerns zählt. Die Aussagen sollten daher auch im Interesse der Region (Erholungsgebiete!) entsprechend relativiert werden.

26. Es wird empfohlen, in der Begründung zu Ziel B XII 2.1.2. Satz 1 zu streichen, da die Ausführungen zu Missverständnissen Anlass geben können: Zum einen widerspricht die pauschale Nennung eines überschlägig ermittelten Mittelungspegel für alle genannten Straßen den Berechnungsmethoden, da nur der im Einzelfall am Immissionsort festge- stellte Pegel entscheidend ist, zum anderen sind als Grundlage für die Durchführung von Lärmsanierungen nur die festgelegten Grenzwerte maßgeblich. In der Begründung sollte daher statt dessen auf das für ganz Bayern aufgestellte Programm zur Lärmsanierung an Bundesfern- und Staatsstraßen hingewiesen werden. Nach diesem Programm werden Schallschutzmaßnahmen unter Zugrundelegung der festgelegten Grenzwerte Tag/Nacht und der im Einzelfall ermittelten Pegelhöhe nach Maßgabe der verfügbaren Haushalts- mittel durchgeführt.

27. Auf der Zielkarte 1 und den Begründungskarten 1, 3 und 4 sollte als Mitherausgeber der Kartengrundlage das StMI neben dem StMLU aufscheinen.

In den Zielkarten 1, 2 und 3 kann die Kategorie 'Zusätzliche Darstellungen' völlig ent- fallen; in Karte 1 ist hier nur die Legende der Kartengrundlagen wiedergegeben; in den Karten 2 und 3 sind die dort aufgeführten Planzeichen unter die Kategorie II 'Bestehen- de Nutzungen und Festsetzungen' zu subsumieren (s. Richtlinien des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 31.08.1982, Nr. 5056-321-35384).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 26, 8800 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand be- zeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tat- sachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen drei Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

i.A.
gez. Prof. Dr. Buchner
Ministerialdirektor


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